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   LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06   

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LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06 (https://dejure.org/2006,19197)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2006 - 25 T 540/06 (https://dejure.org/2006,19197)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 2006 - 25 T 540/06 (https://dejure.org/2006,19197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 290, 291
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zu Altschulden im Kreditantrag bei Blankounterschrift ("Interverta II")

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf - 514 IK 102/04
  • LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06
    Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (vgl. BGH, ZVI 2005, Seite 503).
  • AG Wuppertal, 03.08.2005 - 145 IK 726/04

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Kreditangaben durch

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2006 - 25 T 540/06
    Für den Fall einer blanko unterschriebenen Selbstauskunft entspricht es jedoch überwiegender Rechtsprechung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (vgl. LG Wuppertal, ZVI 2005, Seite 505; LG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 86 T 44/05 - Beschluss der Kammer vom 22. April 2005 - 25 T 905/04 -).
  • LG Stuttgart, 11.09.2008 - 19 T 289/08

    Anspruch auf Restschuldbefreiung trotz wahrheitswidriger falscher Angabe von

    Zwar entspricht es für den Fall einer blanko unterschriebenen Selbstauskunft überwiegender Rechtsprechung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2005, IX ZB 80/04 , Rn. 9; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2006, 25 T 540/06 , Rn. 20).
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